Nähere Informationen zu den Pflegegraden:
Entsprechend des Umfangs Ihres Hilfebedarfs hat Ihnen Ihre Pflegekasse einen Pflegegrad zugeteilt. Sie können nun wählen, ob Sie Pflegegeld beziehen möchten (wenn Sie z.B. von Angehörigen gepflegt werden) oder ob Sie Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten möchten. Hierzu können Sie wählen zwischen Sachleistung (der Pflegedienst schöpft den vollen Betrag der Sachleistung aus) oder Sie entscheiden sich für eine Kombinationsleistung (Sachleistung und anteiliges Pflegegeld). Je nach Pflegegrad unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Sie haben zudem Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege und können siese miteinander kombinieren.
Der zusätzliche
Entlastungsbetrag (bisher Betreuungs- und Entlastungsleistungen) ist ebenfalls Bestandteil von jedem Pflegegrad .




Was versteht man unter
Pflegegeld?

Sie als Pflegebedürftiger sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter.
Pflegebedürftige, die ausschließlich Geldleistungen beziehen sind verpflichtet, einen
Pflegeeinsatz durch eine Pflegefachkraft in regelmäßigen Abständen in Anspruch zu nehmen. [zurück zum Seitenanfang]


Was versteht man unter Sachleistung?

Sie oder Ihre Angehörigen können durch einen ambulanten Pflegedienst Unterstützung bei der Pflege in Anspruch nehmen. Wir haben Versorgungsverträge mit allen Pflegekassen und dürfen Leistungen im Rahmen der Grundpflege, der Hauswirtshaft und der häuslichen Betreuung erbringen und auch direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Die Kosten werden innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge (s. Tabelle oben) von der Pflegeversicherung übernommen. Überschreiten die Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind die nicht abgedeckten Kosten vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu tragen, kann ggf. ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten bestehen. Auch hier haben wir Versorgungsverträge mit den örtlichen Sozialhilfeträgern.
Seit der neuen Pflegereform 2015 kann man auch bis zu 40 %  der Sachleistung in Betreuungsleistungen umgewidmet werden. Näheres hier.
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Was versteht man unter Kombinationsleistung?

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.



Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch und zwar im Wert von 362 €. Der dem Pflegedienst zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 724 €. Es wurde somit die Sachleistungen zu 50 % ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316 € stehen ihm noch 50 % zu, also 158 € anteiliges Pflegegeld, die ihm von er Pflegekasse nach Abrechnung mit dem Pflegedienst erstattet werden.
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Was versteht man unter Verhinderungspflege?

Klicken Sie auf hier, um nähere Informationen zu erhalten.



Was versteht man unter dem
Entlastungsbetrag?

Klicken Sie auf hier, um nähere Informationen zu erhalten.






Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI


Pflegebedürftige, die ausschließlich Geldleistungen beziehen sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegefachkraft in regelmäßigen Abständen in Anspruch zu nehmen:

•  Pflegegrad 1 :                  freiwillig
•  Pflegegrade 2 und 3 :        1/2-jährlich
•  Pflegegrade 4 und 5 :        1/4-jährlich



Der Pflegebedürftige hat das Recht selbst zu bestimmen, wer diesen Beratungseinsatz durchführt. Er kann den Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle seiner Wahl mit diesem Beratungseinsatz beauftragen. Der Pflegedienst muss den Beratungseinsatz dokumentieren und die Dokumentation an die Pflegekasse senden.
Das Gesetz bestimmt, dass die Beratung zum einen der Qualitätssicherung dienen soll und zum anderen der regelmäßigen Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung durch Pflegefachkräfte. Werden bei diesen Beratungseinsätzen schwerwiegende Fehler festgestellt, wie z. B. systematische Vernachlässigung oder auch Dekubitus (= Druckgeschwür durch Aufliegen), hat die Pflegekasse das Pflegegeld in Pflegesachleistungen umzuwandeln.

In den Beratungseinsätzen  können folgende Fragen geklärt werden:

·Wie sieht der mögliche Pflegeablauf aus?
·Welche Vergütungen gewähren die Pflegekassen?
·Wie verändert sich der Tagesablauf durch die Pflege zu Hause?
·Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
·Welche Pflegehilfsmittel werden benötigt?
·Muss evtl. eine Höherstufung beantragt werden?
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Pflege, Senioren-Betreuung und Hauswirtschaft im Überwald
 
 
 
 
 








Leistung
PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
§ 37 Geldleistung 
              (Angehörige)
-
316 €
545 €
728 €
901 €
§ 36  Sachleistung
              (Pflegedienst)
-
724 €
1363 €
1693 €
2095 €
§ 38  Kombinationsleistung
              (Angehörige + Pflegedienst)
-
z.B. 50:50 %
z.B. 80:20 %
z.B. 30:70 %
z.B. 50:50 %
z.B. 80:20 %
z.B. 30:70 %
z.B. 50:50 %
z.B. 80:20 %
z.B. 30:70 %
z.B. 50:50 %
z.B. 80:20 %
z.B. 30:70 %